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Statuten

STATUTEN des Vereins Spielgruppe "Schnäggehüsli"

I. NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1 Unter dem Namen Spielgruppe "Schnäggehüsli", nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bülach.

Art. 2 Die Mitglieder des Vereins führen eine oder mehrere Spielgruppen im Sinne der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zielsetzung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien: - Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder

Art. 4 Aktivmitglieder sind die Eltern der Kinder, die die Spielgruppe besuchen. Sie haben sich mit den Statuten, der Zielsetzung und dem Reglement einverstanden zu erklären.

Art. 5 Passivmitglieder sind Personen, die dem Verein beitreten, ohne ein Kind in der Spielgruppe zu haben. Die Aufnahme erfolgt gebührenfrei.

Art. 6 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

Art. 7 Das Aufnahmegesuch hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand behält sich die definitive Aufnahme und Zuteilung der Kinder vor. Den Eltern wird spätestens kurz vor Anfang des Schuljahres Aufnahme und Zuteilung der Kinder schriftlich mitgeteilt. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung.

Art. 8 Die Aktivmitgliedschaft endet am Ende des Spielgruppenjahres mit dem Austritt des Kindes aus der Spielgruppe. Für Austritte während des Spielgruppenjahres gelten die Bestimmungen im Reglement.

Art. 9 Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.







III. ORGANISATION

Art. 10 Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle

a) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 11
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich zu Beginn des Schuljahres im September statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden.

Art. 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für die ausserordentliche Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im voraus zuzustellen.

Art. 13 In die Kompetenzen der Mitgliederversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolls
- Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
- Budget
- Festsetzung der Jahres- und Spielgruppenbeiträge
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Revision der Statuten, Zielsetzungen und übrigen Bestimmungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 14 Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können an der Mitgliederversammlung keine Beschlüsse gefasst werden.

Art. 15 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, jedoch pro Familie höchstens eine. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, Statutenänderungen mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.


b) DER VORSTAND

Art. 16
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich: - Präsident
- Vize-Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; die Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand können nur Aktiv- und Passivmitglieder gewählt werden. Von der Bezahlung des Jahresbeitrages sind die Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit befreit.

Art. 17 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so kann es durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden.

Art. 18 Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Zur gültigen Beschlussfassung müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

Art. 19 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgelegten Kompetenzen.

Art. 20 Der Vorstand hat weitgehende Vollmacht in der Führung und Verwaltung des Vereins. Er ist zuständig für alle Geschäfte, deren Behandlung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er führt und überwacht insbesondere folgende Geschäfte:

- er entscheidet in allen Fragen, welche die Führung und den Unterhalt des Vereinslokals (Spielgruppenraumes) betreffen;

- er ist verantwortlich für ein Reglement, welches er flexibel und entsprechend der aktuellen Situation ändern und anpassen kann. Die Bestimmungen der Statuten müssen dabei jedoch genau berücksichtigt werden;

- er wählt die Spielgruppenleiterinnen und bestimmt deren Aufgaben und Anstellungs-
bedingungen; er teilt die Spielgruppen ein;

- er ernennt das für den Unterhalt des Spielgruppenlokales erforderliche Personal und
bestimmt deren Aufgaben, Befugnisse und Anstellungsbedingungen;

- er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.



c) DIE KONTROLLSTELLE

Art. 21
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Als Revisoren können Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder gewählt werden. Sie dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.

Art. 22 Die Revisoren haben die Rechnungs- und Geschäftsführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu erstatten.



IV. VEREINSJAHR
Art. 23 Das Vereinsjahr beginnt nach den Sommerferien gemäss Ferienplan der Primarschulgemeinde Bülach. Dieser ist auch massgebend für die sonstigen Ferien, Feier- und Freitage.



V. FINANZEN

Art. 24 Jahresbeiträge & Spielgruppenbeiträge

Die Jahresbeiträge werden an der Vereinsversammlung festgelegt und sind jährlich zu entrichten. Von der Bezahlung des Jahresbeitrages sind die Vorstandmitglieder während ihrer Amtszeit befreit.
Aktueller Vereinsbeitrag;
Familie CHF 75.-
Passivmitglieder CHF 30.-
Aktueller Spielgruppenbeitrag;
CHF 55.- pro Monat für 1xpro Woche
CHF 105.- pro Monat für 2xpro Woche
Für jedes weitere Kind der Familie, das im gleichen Jahr die Spielgruppe besucht;
CHF 45.- pro Monat für 1xpro Woche
CHF 85.- pro Monat für 2xpro Woche

Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede darüber hinausgehende Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.



VI. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 25 Die Statuten können durch die Mitgliederversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für die Statutenrevision sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich; Enthaltungen nicht mitgezählt.

Art. 26 Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung (ordentliche und ausserordentliche) mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Das verbleibende Vermögen wird nach Beschluss der Auflösung einer wohltätigen Organisation überwiesen, z.B. dem Roten Kreuz, der Caritas oder einer ähnlichen Organisation.











Die Präsidentin Die Vizepräsidentin


Andrea Müller Amparo Ariano

 

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